KG Lachatrapper Dornstadt 1972 e.V.
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 Beitrittserklärung 

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 Satzung:

 

Stand 01.04.2008

Satzung der Karnevalgesellschaft

Lachatrapper Dornstadt 1972 e.V.

§ 1

Der am 17.03.1972 gegründete Verein trägt den Namen

„Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt1972 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm

eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in 89160 Dornstadt. Das Vereinsjahr läuft vom 01.Januar bis 31.

Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

Abs. 1 Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt ist insbesondere

a) Pflege und Förderung des Karneval-Brauchtums und des schwäbisch-alemannischen

Brauchtums, gegebenenfalls zusammen mit anderen Vereinen und Institutionen,

b) Ganzjährige Förderung des Sportes, von Tanz und Spiel insbesondere der Jugendlichen,

c) Kontaktpflege zu karnevalistischen, schwäbisch-alemannischen und sonstigen

heimatpflegerischen Gruppen und Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

d) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an – und die Durchführung von

brauchtümlichen Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen, die der Förderung von Sport, Tanz und

Spiel dienen.

Abs. 2

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine

Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

beschließen.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu

steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Abs.1 Der Verein kann sich karnevalistischen und schwäbisch-alemannischen, sowie anderen kulturellen

und sportlichen Verbänden anschließen.

Abs. 2 Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

a) Närrische Europäische Gemeinschaft (NEG)

b) Bund Deutscher Karneval (BDK)

c) Landesverband Württembergischer Karnevalvereine e.V. 1958 (LWK)

d) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. 1988 (LGW)

e) Württembergischer Landessportbund e.V. (WLSB)

Der Verein unterwirft sich deren Satzungsbedingungen und Ordnungen, soweit diese der eigenen

Satzung nicht widersprechen.

§ 4 Mitgliedschaft

Abs. 1 Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Aktive

Passive

Ehrenmitglieder

Abs. 1.1. Aktive im Sinne dieser Vorschrift sind:

- Vorstandschaft

- Prinzenpaar

- Elferrat

- Gruppenbetreuer

- Garden

- Masken- und Hästräger

- Musik- und andere Gruppen

Abs. 1.1.1 Jede Garde oder Gruppe untersteht einem Betreuer. Über die Auflösung einer Garde oder

Gruppe oder die Gründung einer weiteren entscheiden Vorstandschaft und Komitee mit einer

Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Abs. 1.2. Ehrenmitglieder sind verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten, die durch das Komitee

bestellt und durch den Vorstand ernannt werden.

Abs. 1.3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht unter Abs. 1.1 und Abs. 1.2 fallen.

Abs. 2 Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der persönlichen Daten

mit der hierfür vorgesehenen Beitrittserklärung schriftlich einzureichen. Aufnahmegesuche

Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die

Aufnahme entscheidet das Komitee. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied dieser

Satzung.

Abs. 3 Bei einer bestimmten Anzahl von aktiven Mitgliedern in den unter §4

genannten Gruppen, die durch das Komitee festgelegt wird, tritt eine Aufnahmesperre in der

jeweiligen Gruppe ein. Eine weitere Aufnahme ist dann nur noch in besonderen Einzelfällen

möglich.

Abs. 4 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des

Geschäftsjahres erfolgen kann.

b) durch Tod

c) durch Ausschluß aus dem Verein

Der Ausschluß kann nur durch das Komitee beschlossen werden.

1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im

Verzug ist.

2. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung eines Verbandes,

dem der Verein als Mitglied angehört.

3. Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins

oder Verbands, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder

Handlungen herabsetzt, ausgenommen hiervon sind Vereinsmitglieder bei der

Wahrnehmung ihrer publizistischen Aufgaben.

Der Ausschluß ist dem Mitglied, sofern möglich, schriftlich mitzuteilen. Mit dem

Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen seine sämtlichen erworbenen Anrechte am

Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für seine Verpflichtungen gegenüber

dem Verein haftbar. Diese sind binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden zu

bezahlen. Ein Mitglied hat das Recht, sich zu seinem Ausschluß aus dem Verein in

schriftlicher oder mündlicher Form gegenüber dem Komitee zu äußern.

§ 4a Sportabteilung

Abs. 1 Die sportlichen Aktivitäten des Vereins werden in einer Sportabteilung

zusammengefasst.

Abs. 1.1 Dieser Sportabteilung gehören an:

- alle Mitglieder der Garden und sportlich tätigen Gruppen des Vereins,

- die Mitglieder des Vereins, welche den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.

Abs. 2 Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer von einer

Abteilungsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung; diese bedarf zur Wirksamkeit

der Zustimmung von Vorstandschaft und Komitee.

Abs. 3 Die in §3,Abs.2,d bezeichnete Mitgliedschaft des Vereins im Württ. Landessportbund e.V.

(WLSB) und dessen Fachverbände ist von der Sportabteilung erworben. Diese erfüllt die

Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen gültiger Satzung.

§ 5 Rechte und Pflichten

Abs. 1 Alle aktiven und passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, sind stimmberechtigt bei der Hauptversammlung. Jugendliche Mitglieder haben kein

Stimmrecht, jedoch das Recht auf Anwesenheit bei der Hauptversammlung.

Abs. 2 Aktive Mitglieder dürfen in keiner anderen karnevalistischen oder allemannischen

Vereinigung aktiv tätig sein. Ausnahmen müssen vom Komitee genehmigt werden.

Abs. 3 Aktive Mitglieder haben nur das Recht in jeweils einer der unter § 4 aufgeführten Gruppen

aktiv tätig zu sein. Begründete Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Komitees.

Abs. 4 Jeder Aktive verpflichtet sich zu den Veranstaltungen, Sitzungen oder Arbeitseinsätzen zu

erscheinen, zu denen ihn der Präsident oder sein Beauftragter vorsieht.

Abs. 5 Sämtliche Mitglieder bedürfen zum Tragen der Vereinskostüme (auch selbst bezahlter) eine

Genehmigung des Komitees.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist im 2. Quartal des Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten. Ehrenmitglieder sind

beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung als oberstes Organ

b) das Komitee

c) das Präsidium

d) der Vorstand

§ 8 Hauptversammlung

Abs. 1 Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im April eines Geschäftsjahres statt. Sie ist

vom Präsidenten mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den „Dornstadter

Nachrichten“ bekanntzugeben.

Abs. 2 Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Geschäftsbericht des Präsidenten

des Kassierers

des Schriftführers

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

d) Beschlußfassung über Anträge

e) Wahlen.

Abs. 3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung

beim Präsidenten eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge

entscheidet die Hauptversammlung.

Abs. 4 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit gem. § 33 BGB von ¾ der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Abs. 5 Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein

Protokoll zu führen, das vom Schriftführer, Präsidenten und Vize-Präsidenten zu

unterzeichnen ist.

Abs. 6 Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

a) wenn das Komitee die Einberufung mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse oder

Anträge für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefordert

wird. Für die Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche

Hauptversammlung.

§ 9 Komitee

Abs. 1 Dem Komitee gehören an:

Präsidium

Elferrat

je ein Gruppenbetreuer

Prinzenpaar nach dessen Proklamation

Sollte nur ein Teil des Komitees (außer Vorstand) von der Hauptversammlung gewählt werden, können die

fehlenden vom Vorstand ernannt werden.

Abs. 2 Dem Komitee obliegen sämtliche Grundsatzentscheidungen, die im

Innenverhältnis vom Präsidium zu achten sind.

Das Komitee kann dem Vorstand die Entscheidung über einfachere Dinge mit

der Festlegung einer Wertgrenze zur dauernden Entscheidung übertragen.

Das Komitee ist berechtigt Ehrensenatoren zu benennen.

Über die Sitzungen des Komitees ist ein Protokoll zu führen, das vom

Präsidenten oder vom Vize-Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen

ist.

Abs. 3 Das Komitee tritt zusammen:

a) nach Einberufung des Präsidenten oder seines Vertreters

b) wenn die Einberufung von mindestens 5 Komiteemitgliedern gefordert wird.

§ 9a Präsidium

Abs. 1 Dem Präsidium gehören an:

Vorstand

Maskenmeister/in

Abteilungsleiter/in Sportabteilung

Jugendleiter/in

Technischer Leiter

Abs. 2 Das Präsidium beschließt über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die

Zuständigkeit der Hauptversammlung oder des Komitees fallen. Die Beschlüsse des

Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen,

das vom Präsidenten oder vom Vize-Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus:

Präsident/in

Vize-Präsident/in für Karneval

Vize-Präsident/in für Brauchtum

Kassierer/in

Schriftführer/in

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Mehrere Ämter können zusammengelegt werden, jedoch sollte der Vorstand aus mindestens drei

Mitgliedern bestehen.

Abs. 2 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Präsidiums und des Komitees aus und verwaltet die

laufenden Vereinsangelegenheiten.

Abs. 3 Präsident und Vize-Präsidenten können durch Beschluß des Komitees in besonderen Fällen

zu selbständigen Entscheidungen ermächtigt werden.

Abs. 4 Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird vom Komitee ein

kommissarischer Verwalter für das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt.

§ 11 Gesetzliche Vertreter

Der Präsident und die Vize-Präsidenten sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des BGB.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vize-Präsidenten von ihrem

Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

§ 12 Kassenprüfer

Abs. 1 In der ordentlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr

gewählt.

Abs. 2 Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und

Buchungen der Vereinskasse, nicht aber die Prüfung der Zweckmäßigkeit der von Präsidium

und Komitee genehmigten Ausgaben.

§ 13 Gruppenstatuten

Die Statuten der einzelnen Gruppen sind Gegenstand dieser Satzung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren

Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluß bedarf der

Mehrheit von ¾ aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Anhang

Maskenordnung

1. Ursprung

Nachdem Dornstadt über kein Brauchtum verfügte, setzten sich 1970 einige Dornstadter Bürger zusammen

und überlegten sich eine Symbolfigur die zutreffend für Dornstadt wäre.

“ Da Dornstadt in früherer Zeit über den Hohlweg mit Pfützen geplagt war, wurde deshalb der Lachatrapper

(Pfützentreter) aus der Taufe gehoben.“ Da keine überlieferten Märchen bzw. Sagen im Ursprung vorhanden

waren, wurden Häs und Maske frei erfunden.

2. Maske / Häs

Die Masken stellen derbe Älbler Bauern dar. Das Häs besteht aus einer schwarzen Zimmermannshose und

einem bordeauxroten Blusenhemd mit Borden und schwarzen Posamentenknöpfen an den Ärmeln und

Halsausschnitt; darüber eine grüne Weste, die ebenso wie das Blusenhemd mit Borde versehen ist. Unter

dem Blusenhemd ist ein schwarzer Rolli zu tragen. Bei entsprechender Witterung und in Hallen ist auch ein

schwarzes T-Shirt erlaubt. Zum Häs gehört der Jahresorden der KG Lachatrapper.Ein schwarzer Säsack ist

ebenfalls Bestandteil vom Häs und ist unter der Weste zu tragen. Kinder unter 12 Jahren tragen keine

Maske, Jugendliche bis 16 Jahren eine Kunststoffmaske. Ab 16 Jahren kann eine Holzmaske getragen

werden. Über 18 Jahren wird eine Holzmaske getragen.

3. Neuaufnahme von Gruppenmitgliedern

Über die Neuaufnahme von Gruppenmitgliedern entscheidet die Maskengruppe. Hierzu bewirbt sich ein

Neumitglied beim Maskenmeister/-in. Die Maskengruppe entscheidet dann über die Aufnahme. Nach

Zustimmung des Komitees ist nun die Neubewerbung ein vollwertiges Gruppenmitglied. Ab diesem Zeitpunkt

ist es unbedingt Voraussetzung, ein Mitglied der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt zu sein.

Aufnahmestopp für die laufende Saison ist der Beginn der Sommerferien. Es besteht eine Regelung, daß 2/3

der Gruppenmitglieder Erwachsene, höchstens 1/3 Kinder und Jugendliche sein sollen.

4. Urheberrecht

Die Maske des Lachatrappers ist auf die Karnevalgesellschaft Lachatrapper eingetragen und gehört als

Grundgedanke dem Verein.

5. Zulassung

An Narren und Maskentreiben dürfen sich nur die von der Maskengruppe der Karnevalgesellschaft

Lachatrapper Dornstadt zugelassenen Masken beteiligen.

Als Nachweis der Zulassung dient eine Kontrollnummer (Laufbändel), die rechts am Kopftuch der Maske

angebracht ist. Maske, Häs und Zubehör haben sich immer nach dem ursprünglichen Originalkostüm zu

richten und vollständig dabeizusein. Es ist selbstverständlich, daß sich Maske und Häs in einem

einwandfreien Zustand befinden.

Maske, Häs und Zubehör werden von jedem Hästräger selbst bezahlt. Die Masken sind auf den Eigentümer

eingetragen, der sich beim Kauf verpflichtet, die satzungsgemäßen Auflagen zu erfüllen.

Bei Austritt aus der Maskengruppe ist dem Verein das Vorkaufsrecht einzuräumen.

Bei Nichterwerb durch den Verein ist sicherzustellen, daß Mißbrauch durch Dritte verhindert wird.

6. Maskenträger

Mitglied der Maskengruppe kann nur werden, wer ordentliches Mitglied der Karneval-gesellschaft

Lachatrapper ist.

Eintritt und Austritt aus der Maskengruppe werden gemäß Punkt 3 festgelegt bzw. formlos erklärt, berühren

jedoch nicht die Mitgliedschaft in der Karnevalgesellschaft Lachatrapper.

Bei Verstößen gegen die Masken- und Kleiderordnung kann der Maskenmeister durch Hinzuziehen des

Komitees neben dem Ausschluß auch einen befristeten Ausschluß aussprechen, welcher nicht den

Ausschluß aus der Karnevalgesellschaft Lachatrapper bedeuten muß.

Maske und Häs dürfen nur in vorschriftsmäßiger Ausführung und nur auf den von der Karnevalgesellschaft

Lachatrapper genehmigten Veranstaltungen getragen werden.

Das Tragen von Lachatrapper Masken verpflichtet den Maskenträger das Ansehen der Karnevalgesellschaft

Lachatrapper Dornstadt zu wahren und das Brauchtum zu pflegen.

Dies gilt nicht nur in Dornstadt, sondern auch ganz besonders bei Besuchen der Kaneval-gesellschaft

Lachatrapper bei auswärtigen Karnevalgesellschaften und Zünften.

Die Lachatrapper Dornstadt haben einen guten Ruf, daher fällt ein ungebührliches Verhalten zuerst auf die

Karnevalgesellschaft Lachatrapper zurück. Grober Unfug (Körperverletzung, Sachbeschädigung,

Beleidigung, Verleumdung, Hetze usw.) ist streng verboten und wird dem jeweiligen Maskenträger

alleinverantwortlich zur Last gelegt. Änderungen in der Kleiderordnung und des Zubehörs kann die

Maskengruppe mit Einvernehmen des Präsidiums bestimmen.

Während des Umzugs bleibt die Maskengruppe zusammen. Ein Umzug ist die beste Möglichkeit die

Maskengruppe einer größtmöglichen Zuschauermenge zu präsentieren. Es sollte daher stets Bewegung in

der Maskengruppe herrschen. Bei Saalveranstaltungen ist eine solche Gestaltung wie beim Umzug nicht

mehr möglich. Hier sind hauptsächlich die Wünsche des Veranstalters maßgeblich.

Ein zünftiger Narr behält seine Maske während des Umzugs und bei Auftritten vor dem Gesicht, des

weiteren trägt er keine Sportschuhe o.ä. sondern die gem. Punkt 2 geforderten Schuhe.

7. Die Maskengruppe als Gliederung der Karnevalgesellschaft

Die Maskengruppe ist eine Gruppe der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt.

Demzufolge unterstehen ihre Mitglieder folgenden übergeordneten Organen:

Maskenmeister

Komitee

Vizepräsident

Präsident

Bei Veranstaltungen unterstehen die Maskenträger dem Maskenmeister und dem Präsidium.

Bei evtl. Streitigkeiten in der Maskengruppe hat jedes Mitglied das Recht auf Vorsprache beim Komitee bzw.

Vorstandschaft, dessen Entscheidung dann zu akzeptieren ist.

8. Haftung

Die Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt lehnt jede Haftung für die Maskenträger ab, wenn diese

a) gegen die Maskenordnung verstoßen

b) fahrlässig oder grob fahrlässig handeln

c) bei nicht genehmigten Veranstaltungen auftreten

9. Statuten

Diese Masken- und Kleiderordnung ist Bestandteil der Satzung der Karnevalgesellschaft Lachatrapper

Dornstadt. Änderungen können jederzeit durch das Komitee eingebracht werden.

Gardeordnung

Pünktliche und regelmäßige Teilnahme am Gardetraining bzw. Veranstaltungen und Umzügen.

Bei Verhinderung rechtzeitige persönliche bzw. telefonische Absage beim Betreuer oder Trainer.

Probezeit von 3 Monaten

Die Teilnahme an Generalproben ist grundsätzlich Voraussetzung für die jeweilige Veranstaltung.

Gepflegtes Erscheinungsbild (Frisur und Make up)

Gardeschuhe sind nur bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume zu tragen.

Zusätzliche Kosten zum Mitgliedsbeitrag können entstehen z.B. Buskosten, Strumpfhosen,

Umzugsstiefel.

Gardeschuhe sind nur bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume zu tragen.

Der Jahresorden der KG Lachatrapper gehört zum Kostüm.

o Diese Garden- und Kleiderordnung ist Bestandteil der Satzung der Karnevalgesellschaft

Lachatrapper Dornstadt 1972 e.V.. Änderungen können jederzeit durch das Komitee

eingebracht werden.

 
 
 

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