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Lachatrapper Dornstadt 1972 e.V. |
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Satzung:
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Stand 01.04.2008 Satzung der KarnevalgesellschaftLachatrapper Dornstadt 1972 e.V. § 1 Der am 17.03.1972 gegründete Verein trägt den Namen „Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt1972 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in 89160 Dornstadt. Das Vereinsjahr läuft vom 01.Januar bis 31. Dezember. § 2 Zweck des Vereins Abs. 1 Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt ist insbesondere a) Pflege und Förderung des Karneval-Brauchtums und des schwäbisch-alemannischen Brauchtums, gegebenenfalls zusammen mit anderen Vereinen und Institutionen, b) Ganzjährige Förderung des Sportes, von Tanz und Spiel insbesondere der Jugendlichen, c) Kontaktpflege zu karnevalistischen, schwäbisch-alemannischen und sonstigen heimatpflegerischen Gruppen und Gesellschaften, Vereinen und Organisationen. d) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an – und die Durchführung von brauchtümlichen Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen, die der Förderung von Sport, Tanz und Spiel dienen. Abs. 2 a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. § 3 Verbandsmitgliedschaft Abs.1 Der Verein kann sich karnevalistischen und schwäbisch-alemannischen, sowie anderen kulturellen und sportlichen Verbänden anschließen. Abs. 2 Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden: a) Närrische Europäische Gemeinschaft (NEG) b) Bund Deutscher Karneval (BDK) c) Landesverband Württembergischer Karnevalvereine e.V. 1958 (LWK) d) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. 1988 (LGW) e) Württembergischer Landessportbund e.V. (WLSB) Der Verein unterwirft sich deren Satzungsbedingungen und Ordnungen, soweit diese der eigenen Satzung nicht widersprechen. § 4 Mitgliedschaft Abs. 1 Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: • Aktive• Passive• EhrenmitgliederAbs. 1.1. Aktive im Sinne dieser Vorschrift sind: - Vorstandschaft- Prinzenpaar- Elferrat- Gruppenbetreuer- Garden- Masken- und Hästräger- Musik- und andere GruppenAbs. 1.1.1 Jede Garde oder Gruppe untersteht einem Betreuer. Über die Auflösung einer Garde oder Gruppe oder die Gründung einer weiteren entscheiden Vorstandschaft und Komitee mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Abs. 1.2. Ehrenmitglieder sind verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten, die durch das Komitee bestellt und durch den Vorstand ernannt werden. Abs. 1.3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht unter Abs. 1.1 und Abs. 1.2 fallen. Abs. 2 Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der persönlichen Daten mit der hierfür vorgesehenen Beitrittserklärung schriftlich einzureichen. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet das Komitee. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung. Abs. 3 Bei einer bestimmten Anzahl von aktiven Mitgliedern in den unter §4 genannten Gruppen, die durch das Komitee festgelegt wird, tritt eine Aufnahmesperre in der jeweiligen Gruppe ein. Eine weitere Aufnahme ist dann nur noch in besonderen Einzelfällen möglich. Abs. 4 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann. b) durch Tod c) durch Ausschluß aus dem Verein Der Ausschluß kann nur durch das Komitee beschlossen werden. 1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Verzug ist. 2. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. 3. Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder Verbands, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt, ausgenommen hiervon sind Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer publizistischen Aufgaben. Der Ausschluß ist dem Mitglied, sofern möglich, schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen seine sämtlichen erworbenen Anrechte am Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein haftbar. Diese sind binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden zu bezahlen. Ein Mitglied hat das Recht, sich zu seinem Ausschluß aus dem Verein in schriftlicher oder mündlicher Form gegenüber dem Komitee zu äußern. § 4a Sportabteilung Abs. 1 Die sportlichen Aktivitäten des Vereins werden in einer Sportabteilung zusammengefasst. Abs. 1.1 Dieser Sportabteilung gehören an: - alle Mitglieder der Garden und sportlich tätigen Gruppen des Vereins,- die Mitglieder des Vereins, welche den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.Abs. 2 Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung; diese bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung von Vorstandschaft und Komitee. Abs. 3 Die in §3,Abs.2,d bezeichnete Mitgliedschaft des Vereins im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) und dessen Fachverbände ist von der Sportabteilung erworben. Diese erfüllt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen gültiger Satzung. § 5 Rechte und Pflichten Abs. 1 Alle aktiven und passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt bei der Hauptversammlung. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht auf Anwesenheit bei der Hauptversammlung. Abs. 2 Aktive Mitglieder dürfen in keiner anderen karnevalistischen oder allemannischen Vereinigung aktiv tätig sein. Ausnahmen müssen vom Komitee genehmigt werden. Abs. 3 Aktive Mitglieder haben nur das Recht in jeweils einer der unter § 4 aufgeführten Gruppen aktiv tätig zu sein. Begründete Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Komitees. Abs. 4 Jeder Aktive verpflichtet sich zu den Veranstaltungen, Sitzungen oder Arbeitseinsätzen zu erscheinen, zu denen ihn der Präsident oder sein Beauftragter vorsieht. Abs. 5 Sämtliche Mitglieder bedürfen zum Tragen der Vereinskostüme (auch selbst bezahlter) eine Genehmigung des Komitees. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im 2. Quartal des Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Hauptversammlung als oberstes Organ b) das Komitee c) das Präsidium d) der Vorstand § 8 Hauptversammlung Abs. 1 Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im April eines Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Präsidenten mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den „Dornstadter Nachrichten“ bekanntzugeben. Abs. 2 Die Tagesordnung hat zu enthalten: a) Geschäftsbericht des Präsidenten des Kassierers des Schriftführers b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer d) Beschlußfassung über Anträge e) Wahlen. Abs. 3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung. Abs. 4 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit gem. § 33 BGB von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Abs. 5 Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer, Präsidenten und Vize-Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abs. 6 Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt: a) wenn das Komitee die Einberufung mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse oder Anträge für erforderlich hält. b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefordert wird. Für die Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung. § 9 Komitee Abs. 1 Dem Komitee gehören an: • Präsidium• Elferrat• je ein Gruppenbetreuer• Prinzenpaar nach dessen ProklamationSollte nur ein Teil des Komitees (außer Vorstand) von der Hauptversammlung gewählt werden, können die fehlenden vom Vorstand ernannt werden. Abs. 2 Dem Komitee obliegen sämtliche Grundsatzentscheidungen, die im Innenverhältnis vom Präsidium zu achten sind. Das Komitee kann dem Vorstand die Entscheidung über einfachere Dinge mit der Festlegung einer Wertgrenze zur dauernden Entscheidung übertragen. Das Komitee ist berechtigt Ehrensenatoren zu benennen. Über die Sitzungen des Komitees ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder vom Vize-Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Abs. 3 Das Komitee tritt zusammen: a) nach Einberufung des Präsidenten oder seines Vertreters b) wenn die Einberufung von mindestens 5 Komiteemitgliedern gefordert wird. § 9a Präsidium Abs. 1 Dem Präsidium gehören an: • Vorstand• Maskenmeister/in• Abteilungsleiter/in Sportabteilung• Jugendleiter/in• Technischer LeiterAbs. 2 Das Präsidium beschließt über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung oder des Komitees fallen. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder vom Vize-Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand Abs. 1 Der Vorstand besteht aus: • Präsident/in• Vize-Präsident/in für Karneval• Vize-Präsident/in für Brauchtum• Kassierer/in• Schriftführer/inDer Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrere Ämter können zusammengelegt werden, jedoch sollte der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Abs. 2 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Präsidiums und des Komitees aus und verwaltet die laufenden Vereinsangelegenheiten. Abs. 3 Präsident und Vize-Präsidenten können durch Beschluß des Komitees in besonderen Fällen zu selbständigen Entscheidungen ermächtigt werden. Abs. 4 Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird vom Komitee ein kommissarischer Verwalter für das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt. § 11 Gesetzliche Vertreter Der Präsident und die Vize-Präsidenten sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vize-Präsidenten von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist. § 12 Kassenprüfer Abs. 1 In der ordentlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Abs. 2 Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen der Vereinskasse, nicht aber die Prüfung der Zweckmäßigkeit der von Präsidium und Komitee genehmigten Ausgaben. § 13 Gruppenstatuten Die Statuten der einzelnen Gruppen sind Gegenstand dieser Satzung. § 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von ¾ aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Anhang Maskenordnung 1. Ursprung Nachdem Dornstadt über kein Brauchtum verfügte, setzten sich 1970 einige Dornstadter Bürger zusammen und überlegten sich eine Symbolfigur die zutreffend für Dornstadt wäre. “ Da Dornstadt in früherer Zeit über den Hohlweg mit Pfützen geplagt war, wurde deshalb der Lachatrapper (Pfützentreter) aus der Taufe gehoben.“ Da keine überlieferten Märchen bzw. Sagen im Ursprung vorhanden waren, wurden Häs und Maske frei erfunden. 2. Maske / Häs Die Masken stellen derbe Älbler Bauern dar. Das Häs besteht aus einer schwarzen Zimmermannshose und einem bordeauxroten Blusenhemd mit Borden und schwarzen Posamentenknöpfen an den Ärmeln und Halsausschnitt; darüber eine grüne Weste, die ebenso wie das Blusenhemd mit Borde versehen ist. Unter dem Blusenhemd ist ein schwarzer Rolli zu tragen. Bei entsprechender Witterung und in Hallen ist auch ein schwarzes T-Shirt erlaubt. Zum Häs gehört der Jahresorden der KG Lachatrapper.Ein schwarzer Säsack ist ebenfalls Bestandteil vom Häs und ist unter der Weste zu tragen. Kinder unter 12 Jahren tragen keine Maske, Jugendliche bis 16 Jahren eine Kunststoffmaske. Ab 16 Jahren kann eine Holzmaske getragen werden. Über 18 Jahren wird eine Holzmaske getragen. 3. Neuaufnahme von Gruppenmitgliedern Über die Neuaufnahme von Gruppenmitgliedern entscheidet die Maskengruppe. Hierzu bewirbt sich ein Neumitglied beim Maskenmeister/-in. Die Maskengruppe entscheidet dann über die Aufnahme. Nach Zustimmung des Komitees ist nun die Neubewerbung ein vollwertiges Gruppenmitglied. Ab diesem Zeitpunkt ist es unbedingt Voraussetzung, ein Mitglied der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt zu sein. Aufnahmestopp für die laufende Saison ist der Beginn der Sommerferien. Es besteht eine Regelung, daß 2/3 der Gruppenmitglieder Erwachsene, höchstens 1/3 Kinder und Jugendliche sein sollen. 4. Urheberrecht Die Maske des Lachatrappers ist auf die Karnevalgesellschaft Lachatrapper eingetragen und gehört als Grundgedanke dem Verein. 5. Zulassung An Narren und Maskentreiben dürfen sich nur die von der Maskengruppe der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt zugelassenen Masken beteiligen. Als Nachweis der Zulassung dient eine Kontrollnummer (Laufbändel), die rechts am Kopftuch der Maske angebracht ist. Maske, Häs und Zubehör haben sich immer nach dem ursprünglichen Originalkostüm zu richten und vollständig dabeizusein. Es ist selbstverständlich, daß sich Maske und Häs in einem einwandfreien Zustand befinden. Maske, Häs und Zubehör werden von jedem Hästräger selbst bezahlt. Die Masken sind auf den Eigentümer eingetragen, der sich beim Kauf verpflichtet, die satzungsgemäßen Auflagen zu erfüllen. Bei Austritt aus der Maskengruppe ist dem Verein das Vorkaufsrecht einzuräumen. Bei Nichterwerb durch den Verein ist sicherzustellen, daß Mißbrauch durch Dritte verhindert wird. 6. Maskenträger Mitglied der Maskengruppe kann nur werden, wer ordentliches Mitglied der Karneval-gesellschaft Lachatrapper ist. Eintritt und Austritt aus der Maskengruppe werden gemäß Punkt 3 festgelegt bzw. formlos erklärt, berühren jedoch nicht die Mitgliedschaft in der Karnevalgesellschaft Lachatrapper. Bei Verstößen gegen die Masken- und Kleiderordnung kann der Maskenmeister durch Hinzuziehen des Komitees neben dem Ausschluß auch einen befristeten Ausschluß aussprechen, welcher nicht den Ausschluß aus der Karnevalgesellschaft Lachatrapper bedeuten muß. Maske und Häs dürfen nur in vorschriftsmäßiger Ausführung und nur auf den von der Karnevalgesellschaft Lachatrapper genehmigten Veranstaltungen getragen werden. Das Tragen von Lachatrapper Masken verpflichtet den Maskenträger das Ansehen der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt zu wahren und das Brauchtum zu pflegen. Dies gilt nicht nur in Dornstadt, sondern auch ganz besonders bei Besuchen der Kaneval-gesellschaft Lachatrapper bei auswärtigen Karnevalgesellschaften und Zünften. Die Lachatrapper Dornstadt haben einen guten Ruf, daher fällt ein ungebührliches Verhalten zuerst auf die Karnevalgesellschaft Lachatrapper zurück. Grober Unfug (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verleumdung, Hetze usw.) ist streng verboten und wird dem jeweiligen Maskenträger alleinverantwortlich zur Last gelegt. Änderungen in der Kleiderordnung und des Zubehörs kann die Maskengruppe mit Einvernehmen des Präsidiums bestimmen. Während des Umzugs bleibt die Maskengruppe zusammen. Ein Umzug ist die beste Möglichkeit die Maskengruppe einer größtmöglichen Zuschauermenge zu präsentieren. Es sollte daher stets Bewegung in der Maskengruppe herrschen. Bei Saalveranstaltungen ist eine solche Gestaltung wie beim Umzug nicht mehr möglich. Hier sind hauptsächlich die Wünsche des Veranstalters maßgeblich. Ein zünftiger Narr behält seine Maske während des Umzugs und bei Auftritten vor dem Gesicht, des weiteren trägt er keine Sportschuhe o.ä. sondern die gem. Punkt 2 geforderten Schuhe. 7. Die Maskengruppe als Gliederung der Karnevalgesellschaft Die Maskengruppe ist eine Gruppe der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt. Demzufolge unterstehen ihre Mitglieder folgenden übergeordneten Organen: Maskenmeister Komitee Vizepräsident Präsident Bei Veranstaltungen unterstehen die Maskenträger dem Maskenmeister und dem Präsidium. Bei evtl. Streitigkeiten in der Maskengruppe hat jedes Mitglied das Recht auf Vorsprache beim Komitee bzw. Vorstandschaft, dessen Entscheidung dann zu akzeptieren ist. 8. Haftung Die Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt lehnt jede Haftung für die Maskenträger ab, wenn diese a) gegen die Maskenordnung verstoßen b) fahrlässig oder grob fahrlässig handeln c) bei nicht genehmigten Veranstaltungen auftreten 9. Statuten Diese Masken- und Kleiderordnung ist Bestandteil der Satzung der Karnevalgesellschaft Lachatrapper Dornstadt. Änderungen können jederzeit durch das Komitee eingebracht werden. Gardeordnung Pünktliche und regelmäßige Teilnahme am Gardetraining bzw. Veranstaltungen und Umzügen. Bei Verhinderung rechtzeitige persönliche bzw. telefonische Absage beim Betreuer oder Trainer. Probezeit von 3 Monaten Die Teilnahme an Generalproben ist grundsätzlich Voraussetzung für die jeweilige Veranstaltung. Gepflegtes Erscheinungsbild (Frisur und Make up) Gardeschuhe sind nur bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume zu tragen. Zusätzliche Kosten zum Mitgliedsbeitrag können entstehen z.B. Buskosten, Strumpfhosen, Umzugsstiefel. Gardeschuhe sind nur bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume zu tragen. Der Jahresorden der KG Lachatrapper gehört zum Kostüm. o Diese Garden- und Kleiderordnung ist Bestandteil der Satzung der KarnevalgesellschaftLachatrapper Dornstadt 1972 e.V.. Änderungen können jederzeit durch das Komitee eingebracht werden. |
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